Allgemeine Geschäftsbedingungen

Synogate UG (haftungsbeschränkt)

Address

Synogate UG (haftungsbeschränkt)

Wegedornstr. 32

12524 Berlin

Germany

Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 232733
UStID-Nr.: DE347409176

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mail@synogate.com
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+49-30-62932062

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Synogate UG (haftungsbeschränkt), Stand 12. März 2024

Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der Synogate UG (haftungsbeschränkt) in Berlin, nachfolgend Synogate genannt, und dem Auftraggeber für alle durch Synogate zu liefernden Gegenstände sowie alle zu erbringenden Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

1.2 Der Auftraggeber handelt als Unternehmer i. S. d. § 14 Abs. 1 BGB.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Synogate hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.

1.4 Sofern Regelungen einer individuellen Auftragsvereinbarung zwischen Synogate und dem Auftraggeber in Widerspruch zu diesen AGB stehen, so gilt die Auftragsvereinbarung.

Angebote und Unterlagen

2.1 Die Angebote von Synogate sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Eine Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Synogate alle Immaterialgüter-, Eigentums-, Verwertungs- und sonstigen Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Synogate Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; etwaige Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Synogate.

Preise/Zahlungsbedingungen

3.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von Synogate in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; genannte Preise sind grundsätzlich Nettopreise.

3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Lieferung oder Auftragsleistung während der Abwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann Synogate eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Synogate ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn Synogate den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von Synogate. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Synogate berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

3.4 Sämtliche Rechnungen von Synogate sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt fällig.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche fällig sowie entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Synogate anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

Termine/Mitwirkungspflichten

4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt Synogate diese nach eigenem billigen Ermessen.

4.2 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage oder Bereitstellung von erforderlichen Unterlagen, Gegenständen, Informationen und Daten nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

4.3 Der Auftraggeber haftet gegenüber Synogate dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch Synogate ausschließen oder beeinträchtigen.

4.4 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist Synogate von der Leistungsverpflichtung befreit.

Geheimhaltung

5.1 Der Auftraggeber und Synogate sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist Synogate berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart.

5.2 Der Auftraggeber und Synogate verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.

Haftung/Schadensersatz

6.1 Sofern im Rahmen eines Auftrages Systeme von Synogate eingesetzt oder solche zur Nutzung an den Auftraggeber überlassen werden, haftet der Auftraggeber sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten Systeme.

6.2 Gelieferte Informationen und Prototypen von Synogate dürfen prinzipiell nicht so eingesetzt werden, dass Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu Schaden kommen können. Insbesondere dürfen sie nicht in risikobehafteten Einsatzszenarien wie Flugzeugen, Schiffen oder Automobilen, medizinischen Geräten, militärischen Geräten oder Prozessen, Kraftwerken und ähnlichem verwendet werden, insbesondere nicht in Systemen, in denen Menschen direkt oder indirekt zu Schaden kommen könnten.

6.3 Synogate leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Haftung von Synogate im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle leichter Fahrlässigkeit ist auf das rechtlich zulässige Minimum begrenzt.

6.4 Synogate haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Synogate übernimmt keine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

6.5 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Synogate nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden und nur im Falle der Verletzung von wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

6.6 Die Haftungshöhe ist pro Schadensfall begrenzt auf die vertragstypisch vorhersehbare Schadenshöhe, die auch den Auftragswert berücksichtigt.

6.7 Synogate haftet nicht für indirekte Schäden und für Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden.

6.8 Der Auftraggeber hat durch die Erstellung von Sicherungskopien oder auf sonstige geeignete Weise sicherzustellen, dass von Synogate verursachte Datenverluste mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung seitens Synogate ist auf den Aufwand für die Wiederherstellung beschränkt.

6.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich, von Synogate gelieferte Systeme nur zu exportieren/reexportieren, sofern die einschlägigen EG-Bestimmungen und die Vorschriften des bundesdeutschen Außen- und Wirtschaftsrechts eingehalten werden. Dem Auftraggeber obliegt die Kenntnisverschaffung zu diesen Rechtsgebieten.

Nutzungsrechte

7.1 Synogate steht dafür ein, dass das gelieferte System frei von Schutzrechten Dritter ist oder dass entsprechende Nutzungslizenzen Dritter vorliegen. Andernfalls stellt Synogate den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei. Macht ein Dritter einen berechtigten Anspruch geltend, so wird Synogate in angemessener Frist nach eigener Wahl eine entsprechende Nutzungslizenz auf eigene Kosten erwirken oder für den Auftraggeber kostenfrei das System ändern oder durch eine schutzrechtsfreie Lösung ersetzen.

7.2 Benötigt der Auftraggeber auch eigene Lizenzen für Schutzrechte Dritter (z.B.: so genannte Run-Time-Lizenzen), die von Synogate nicht zur Verfügung gestellt bzw. weitergegeben werden können, so wird Synogate den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen. In diesem Falle muss der Auftraggeber auf eigene Kosten diese Rechte von dem Dritten erwerben. Synogate räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht am jeweiligen Liefergegenstand ein.

7.3 Beabsichtigt der Auftraggeber, das System – auch wenn es sich um eine von ihm überarbeitete, erweiterte oder geänderte Version handelt – an eine zu seinem Firmenverband/Konzern gehörende Gesellschaft/Organ-Gesellschaft weiterzugeben, wird er mit Synogate hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

7.4 Zwischen den Parteien ist vereinbart, dass das gelieferte System, ganz oder in Teilen, urheberrechtlichen Schutz genießt.

Besondere Bedingungen für Werkverträge

Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem Auftraggeber und Synogate gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

8.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den technischen Büros von Synogate durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des Auftraggebers kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.

8.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers durchgeführt wird, ausschließlich Synogate. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

8.3 Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:

8.3.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

8.3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Synogate unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält Synogate zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

8.3.3 Wenn der Auftraggeber trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Synogate schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern Synogate hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber beginnt, das Auftragsergebnis zu nutzen.

8.4 Synogate leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von Synogate ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des technischen Büros von Synogate, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von Synogate.

9.2 Gerichtsstand ist der Sitz von Synogate. Synogate ist jedoch berechtigt, auch einen sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand in Deutschland oder im Land des Sitzes des Auftraggebers zu wählen.

9.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.

9.4 Fällt ein Auftraggeber unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, so erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.

9.5 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs-, Angebots- und Zahlungsbedingungen – durch Widerspruch mit vorrangigem Recht insbesondere dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen und der durch die obergerichtliche Rechtsprechung erfolgten Auslegung einzelner Bestimmungen – unwirksam und wird durch Urteil für unwirksam erklärt, so gilt die jeweils unwirksame Bestimmung als durch eine Regelung ersetzt, die dem Gewollten und dem Sinngehalt der getroffenen unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und rechtlich wirksam vereinbart werden kann. Insoweit sind beide Parteien zu einer Vertragsergänzung im Sinne der Salvatorischen Klausel verpflichtet.